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Brauchtumsfeuer

Die „Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung“ vom 10.03.2011, LGBl. Nr. 31/2011, idF vom 20.04.2017, LGBL. Nr. 14/2017, beinhaltet nachfolgend genannte Brauchtumsveranstaltungen:


1.   Osterfeuerund Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
2.   Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
3.   10. Oktober-Feuer, in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober
4.   Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April
5.   Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
6.   Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
 

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien erfolgen.

Biogene Materialien sind: unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt, Laub.

Nicht biogene Materialien sind: Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt.

Wird im Zuge einer örtlichen Besichtigung durch die von der Gemeinde beauftragte Feuerwehr festgestellt, dass Auflagen (Abstände usw.) nicht eingehalten werden bzw. seitens der Feuerwehr eine Gefährdung von Anrainern, baulichen Anlagen oder die Gefahr einer Ausbreitung des Feuers besteht, ist das Abbrennen untersagt.

Das Osterfeuer 2024 ist bis spätestens Dienstag, den 26. März 2024 zu melden. 

Formulare sind im Gemeindeamt Frauenstein und hier erhältlich.



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